In der aktuellen Ausgabe der Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ 2022, S. 145 ff.) beschreibe ich einige grundlegende Schwächen des Referentenentwurfes zum Hinweisgeberschutzgesetz, mit dem die EU-Whistleblowerrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll. Diese Schwächen bestehen insbesondere darin, mit einem verunglückten sachlichen Anwendungsbereich für Bürokratie und Rechtsunsicherheit zu sorgen, die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Personen nicht hinreichend zu schützen, keine Lösung für Hinweisgebersysteme im Konzern anzubieten und Folgemaßnahmen wie interne Ermittlungen nicht auszugestalten. Soweit keine Pflicht bestehen soll, anonyme Meldungen weiterzuverfolgen, wiegt der Entwurf Unternehmen in trügerische Sicherheit: Denn anerkannt ist, dass ein Hinweisgebersystem nur dann effektiv ist und auch nur dann als entlastende Compliance-Maßnahme in Betracht kommt, wenn im Einklang mit der Legalitätspflicht auch anonymen Meldungen nachgegangen wird.

Sie wollen wissen, wie Sie Ihre Meldewege effizient, rechtskonform und kostengünstig ausgestalten? Dann sprechen Sie mich gern unverbindlich an.

Ihr Rechtsanwalt Dr. Johannes Dilling

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