Lieferkettengesetz

Gegen den Widerstand Deutschlands hat sich eine ausreichende Mehrheit von EU-Staaten auf das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) geeinigt.

Damit müssen in der EU ansässige Unternehmen dokumentieren, dass von ihnen eingeführte Produkte aus Drittländern dort nicht zu Kinderarbeit oder zu Umweltschäden führen. Größere Unternehmen müssen zudem den sog. Green Deal in ihre Unternehmensstrategie integrieren und künftig einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar ist.

Für welche Unternehmen gilt das europäische Lieferkettengesetz?

Ursprünglich sollte das Gesetz für in der EU ansässige Unternehmen ab 500 Beschäftigten gelten. Nunmehr soll es nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten mit einer Umsatzschwelle von 450 Mio. € gelten.

Zudem wurden sogenannte Risikosektoren gestrichen, also Wirtschaftszweige, in denen das Risiko für Menschenrechtsverletzungen höher bewertet wird, wie etwa in der Landwirtschaft, Fortwirtschaft, Fischerei oder in der Textilindustrie. In diesen Sektoren hätte das Gesetz bereits ab 40 Beschäftigten gegolten bei einer Umsatzschwelle von 250 Mio. €.

Für Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind, könnten die Vorgaben des EU-Lieferkettengesetzes gelten, wenn sie innerhalb der EU einen bestimmten Umsatz erzielen. Die EU-Kommission soll eine Liste der möglicherweise betroffenen Unternehmen veröffentlichen.

Was ändert sich?

Für die in Deutschland ansässigen Unternehmen ändert sich so viel nicht, da für diese umsatzunabhängig bereits seit dem 01.01.2024 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt, wenn sie mehr als 1.000 Personen beschäftigen. Das LkSG ordnet ebenfalls umfangreiche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und im eigenen Geschäftsbereich an, um menschenrechts- und umweltbezogene Pflichtverletzungen zu vermeiden.

Anders als im LkSG (vgl. dort § 3 Abs. 3 S. 1) begründet das europäische Lieferkettengesetz eine zivilrechtliche Haftung für Unternehmen. D. h. Unternehmen können vor europäischen Gerichten unmittelbar auf Grundlage des europäischen Lieferkettengesetzes zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie von menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichtverletzungen profitieren. Nach Maßgabe des deutschen Rechts haften Unternehmen für solche Pflichtverletzungen nur auf Grundlage des Vertrags- oder Deliktsrechts (vgl. § 3 Abs. 3 S. 2 LkSG.

Ab wann tritt das europäische Lieferkettengesetz in Kraft?

Das EU-Parlament muss dem Gesetz noch zustimmen. Es gilt allerdings als sehr wahrscheinlich, dass die erforderliche Zustimmung zustande kommt.

Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren sollen die Vorgaben zunächst für Firmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz weltweit gelten, nach vier Jahren sinkt die Grenze auf 4.000 Beschäftigte und 900 Millionen Euro Umsatz. Nach fünf Jahren soll es dann final für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigen und 450 Mio. € Umsatz gelten.

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Ihr Rechtsanwalt Dr. Johannes Dilling