Externer Compliance Officer
Holen Sie sich unkompliziert die Kompetenz ins Haus
Erfahrung & Kompetenz
Wir sind in zahlreichen Branchen aktiv und kennen uns aus in Corporate, Public und Criminal Compliance aus.
Geringe und gut planbare Kosten
Nach einer Analysephase vereinbaren wir eine angemessene Pauschale, die alle Aufwendungen abdeckt.

Effektive Compliance
Wir setzen nur angemessene Maßnahmen ein, passend zur individuellen Haftungssituation Ihres Unternehmens.
Vorzeigbarkeit & Kompatibilität
Sie erhalten eine Premium-Lösung mit vorzeigbaren Compliance-Maßnahmen auf zertifizierter Grundlage.
Erfahrung & Kompetenz
Expertise aus Wirtschaft, Organisationen & Ministerien
- Profitieren Sie von unserem breiten Erfahrungsschaftz: Multinationale Unternehmen, mittelständische Betriebe, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Ministerien setzen uns als externe Compliance-Officer ein. Aus der täglichen Praxis kennen wir unterschiedliche Branchen und Strukturen sowie die daraus folgenden rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen – auch für Ihr Unternehmen.
- Nutzen Sie unsere inhaltliche Kompetenz: Wir kennen die anzuwendenden Vorschriften aus den Bereichen Corporate Compliance, Public Compliance und Criminal Compliance. Über regelmäßige Veröffentlichungen und Vorträge haben wir unser fachliches Profil geschärft.
- Wehren Sie Schaden ab auch für Ihre Mitarbeiterenden: Wir wissen, welche Maßnahmen in welcher Situation wirklich helfen. Damit ersparen wir zugleich Mitarbeitenden in Unternehmen unnötige Strafbarkeitsrisiken für die Übernahme einer Compliance-Rolle, die diese oft nicht wünschen und für die sie nicht qualifiziert sind.

Effektive Compliance
Profitieren Sie von einem maßgeschneiderten Service
Wir empfehlen ausschließlich angemessene Compliance-Maßnahmen, die zu der individuellen Haftungssituation Ihres Unternehmens passen. Das ist am Ende auch unser eigenes Interesse, weil wir selbst haften.
- Keine überflüssigen Maßnahmen: Einen Papiertiger gibt es bei uns nicht. Wer uns mandatiert, möchte, dass Compliance gelebt wird und nicht nur eine hübsche Fassade ist.
- Nur seriöse Maßnahmen: Kiki, Tand und Bling-Bling gibt es bei uns ebenfalls nicht. Schabernack wie Rechtskataster, die in der Regel mehr schaden als nützen, wenden wir nicht an.
Die Erfahrung zeigt, dass solche Rechtskataster häufig nur im Rahmen einer ISO-Zertifizierung eine Daseinsberechtigung haben. In der seriösen Compliance-Beratung spielen sie praktisch keine Rolle. Teilweise wird behauptet, damit würde die von der Norm geforderte Rechtskonformität sichergestellt. Das ist falsch. In den allermeisten Fällen fordern ISO-Normen keine Rechtskataster. Wir sind selbst erfahren im Umgang mit ISO-Normen, sind zertifizierte Compliance-Auditoren und können daher – auch im Dialog mit anderen Auditoren – effektivere und schonendere Maßnahmen empfehlen, die tatsächlich zur Normkonformität beitragen.

Geringe und planbare Kosten
Volle Planungssicherheit dank günstiger Monatspauschale
- In der Regel beginnen wir mit einer Analysephase, in der wir Unterlagen auswerten und Interviews durchführen.
- Im Rahmen der laufenden Betreuung vereinbaren wir eine angemessene Pauschale, die den üblichen Beratungsaufwand abdeckt.
- Sie ersparen sich damit Fortbildungs- und Qualifizierungskosten für eigene Mitarbeitende.
- Die Zusammenarbeit ist jederzeit kündbar.

Vorzeigbarkeit und Kompatibilität
Stellen Sie Ihr Unternehmen optimal auf
- Mit Dilling Rechtsanwälte erhalten Sie eine Premium-Lösung mit effektiven und vorzeigbaren Compliance-Maßnahmen.
- Unsere Kanzleistrukturen und Prozesse sind nach ISO 27001:2022 zertifiziert.
- Wir arbeiten mit dem internationalen Compliance-Standard ISO 37301. Dieser fügt sich nahtlos in bestehende Strukturen wie ein QM-System nach ISO 9001 ein. Wir zeigen Ihnen, wie es geht.

Lesen Sie auch gerne unsere Veröffentlichungen:
- Kap. 2: Rechtsgrundlagen des BCM und Compliance, in: Das krisenresiliente Krankenhaus und MVZ, hrsgg. von Gerhard Dannecker, Tilman Dittrich, Nadja Müller, Marcel Schaich, Kohlhammer, Stuttgart 2024 (gemeinsam mit Gerhard Dannecker und Nadja Müller)
- Fehlende Compliance als Strafmilderungsgrund? Eine Anmerkung zu LG Bochum, Urteil vom 14.12.2015 Az. II 13 KLs – 48 Js 4/13 – 16/14, in: Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) 2017, S. 70 - 74 (gemeinsam mit Nico Basener)
Oder besuchen Sie unsere Fachveranstaltungen:
