Wer jetzt handeln muss, worauf es ankommt

Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Vorgaben für ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten schafft. Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmern im Inland und einer Hauptverwaltung, Haupt- und Zweigniederlassung oder einem Sitz im Inland sind danach seit dem 01.01.2023 (und Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern ab dem 01.01.2024) verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflichten zu beenden.

Das LkSG steht unter einem Angemessenheitsvorbehalt und statuiert lediglich eine Bemühenspflicht, die einen Ermessens- und Handlungsspielraum gewährt – diesen gilt es zu nutzen!

Stellen Sie sich sicher auf

Was Sie jetzt brauchen
  • Passgenaue Risikovorsorgemaßnahmen (risikobasierter Ansatz);
  • Risikoanalysen in Bezug auf menschenrechtliche Risiken im eigenen Tätigkeitsbereich Ihres Unternehmens und in dem Ihrer unmittelbaren Lieferanten;
  • Erhebung entsprechender Informationen bei Ihren unmittelbaren Lieferanten;
  • angemessene Präventionsmaßnahmen und ggf. Abhilfemaßnahmen je nach Risikolage;
  • eine angemessene Dokumentation der Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten, die ggf. veröffentlicht werden muss;
  • ein angemessenes Beschwerdeverfahren;
  • eine Grundsatzerklärung für die Menschenrechtsstrategie Ihres Unternehmens, die die von Ihnen umgesetzten Maßnahmen abbildet;
  • die Schulung und Sensibilisierung Ihrer Beschäftigten, insbesondere auf das Erkennen und den Umgang mit menschenrechtlichen Risiken in der Lieferkette;
  • einen Ansatz, der je nach Ausgestaltung der europäischen Vorgaben zum Umgang mit menschenrechtlichen Risiken in der Lieferkette auch diese zu adaptieren vermag;
  • einen Ansatz, der Ihnen im Umgang mit Anfragen Ihrer Kunden zum Umgang mit menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in Ihrem Unternehmen hilft (Umgang mit Selbstauskünften);
  • u.U. die Berücksichtigung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im Rahmen Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Was Sie nicht brauchen
  • Je nach Branche benötigen keine allumfassenden Risikovorsorgemaßnahmen;
  • keine anlasslosen Risikoanalysen in Bezug auf Ihre mittelbaren Lieferanten;
  • kein separates Beschwerdeverfahren, wenn Sie bereits über ein wirksames Hinweisgebersystem verfügen;
  • eine separate Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Bezug auf ESG-Themen (hier sollten Synergieeffekte genutzt werden!).

Möchten Sie sich für das LkSG wappnen?

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