Wer jetzt handeln muss, worauf es ankommt

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Vorgaben für ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten schafft. Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmern im Inland und einer Hauptverwaltung, Haupt- und Zweigniederlassung oder einem Sitz im Inland sind danach seit dem 01.01.2023 (und Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern ab dem 01.01.2024) verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflichten zu beenden.

Das LkSG steht unter einem Angemessenheitsvorbehalt und statuiert lediglich eine Bemühenspflicht, die einen Ermessens- und Handlungsspielraum gewährt – diesen gilt es zu nutzen!

Stellen Sie sich sicher auf

Was Sie jetzt brauchen
  • Bestellung eines (internen) Menschenrechtsbeauftragten und weiterer Verantwortlicher
  • Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Beschwerdeverfahrens
  • Erstellung einer Verfahrensordnung für das Beschwerdeverfahren
  • Passgenaue Risikoanalyse (abstrakte und konkrete Risikobetrachtung jeweils für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Lieferanten)
  • angemessene Präventionsmaßnahmen und ggf. Abhilfemaßnahmen je nach Risikolage
  • eine angemessene Dokumentation der Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten
  • eine Grundsatzerklärung für die Menschenrechtsstrategie Ihres Unternehmens, die die von Ihnen umgesetzten Maßnahmen abbildet
  • die Schulung und Sensibilisierung Ihrer Beschäftigten, insbesondere auf das Erkennen und den Umgang mit menschenrechtlichen Risiken in der Lieferkette
  • einen flexiblen Ansatz, der auch die noch hinzukommenden europäischen Vorgaben (CSRDDD) berücksichtigen kann
  • die Berücksichtigung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im Rahmen Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • die Berücksichtigung der bereits getroffenen Nachhaltigkeitsmaßnahmen in einem authentischen LkSG-Bericht
Was Sie nicht brauchen
  • Je nach Branche benötigen Sie keine allumfassenden Risikovorsorgemaßnahmen
  • auch an dieser Stelle: keine viel zu teure Software, die Rechtskonformität nur verspricht aber nicht leistet
  • kein separates Beschwerdeverfahren, wenn Sie bereits über ein wirksames Hinweisgebersystem verfügen
  • eine separate Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Bezug auf ESG-Themen (hier sollten Synergieeffekte genutzt werden!)

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