2024 bringt viele neue Herausforderungen mit sich – auch in Bezug auf die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), das nun auch kleinere Unternehmen adressiert und in die Pflicht nimmt.

Wer ist betroffen?

Ab dem 01. Januar 2024 alle Unternehmen mit über 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Was ist jetzt zu tun?

  • Bestellung eines unternehmensinternen Menschenrechtsbeauftragten
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Ein bestehendes Hinweisgebersystem nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) kann sehr leicht so ausgebaut werden, dass es auch den Vorgaben des LkSG entspricht.
  • Durchführung einer Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Lieferanten: Unterstützung dabei bieten vor allem die Handreichungen und die Risikodatenbank des BAFA. Nicht immer den erwarteten Nutzen bieten dagegen Softwarelösungen, die häufig noch unausgereift sind.
  • Erstellung einer Grundsatzerklärung: Diese kann sinnvollerweise erst nach Beendigung der Risikoanalyse erstellt werden, da sie abbilden soll, was das Unternehmen konkret tut, um festgestellten Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette zu begegnen.
  • Berichterstattung: Unternehmen, die ab dem 01. Januar 2024 zu den Adressaten des LkSG zählen, haben erstmals im Frühjahr 2025 einen Bericht über die Erfüllung der im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen.


Was passiert, wenn das nicht getan wird?

Bei Nichtumsetzung der Vorgaben drohen hohe Bußgelder, die möglicherweise bei der Unternehmensspitze regressiert werden.

Wie geht es weiter?

Das „europäische Lieferkettengesetz“, auf das man sich auf europäischer Ebene Ende 2023 geeinigt hat, wird eine weitere Ausdehnung des Verpflichtetenkreises und der Sorgfaltspflichten mit sich bringen und die Anforderungen nochmals verschärfen.

Können wir Sie unterstützen?

Wenn Sie Fragen dazu haben oder wir Sie bei der Umsetzung unterstützen können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!