Business Continuity Management (BCM)
Betriebsstörungen durch Cyberattacken, Lieferengpässe, krankheitsbedingte Personalausfälle, Brände, die Überflutung im Ahrtal, Erdbeben in der Türkei, die Energiekrise und Sorgen in Bezug auf die Energiesicherheit – der Krieg in der Ukraine und die COVID-19 Pandemie haben in eindrucksvoller Weise deutlich gemacht, dass betriebsstörende Szenarien vielfältige Ursachen haben können und Unternehmen vor große Herausforderungen stellen.
Worum geht's?
Bei Business Continuity-Maßnahmen handelt es sich um solche präventive Vorsorgemaßnahmen, die darauf ausgelegt sind, Strategien und Lösungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit vorzuhalten.
Was ist das Ziel?
Die BCM-Maßnahmen haben zum Ziel, Tätigkeiten, die für das Unternehmen von hoher Priorität sind, zu identifizieren, zu schützen bzw. möglichst schnell (wenigstens auf einem Notbetriebsniveau) fortführen zu können.
Was ist noch wichtig?
Die BCM-Maßnahmen sollen die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsstörung verringern, die Dauer verkürzen, die Auswirkungen begrenzen sowie die Verfügbarkeit von Ressourcen gewährleisten.
Stellen Sie sich sicher auf

Was Sie jetzt brauchen
- ein Konzept, das die Risiken einer Störung betrieblicher Prozesse von hoher Priorität identifiziert, die ermittelten Risiken analysiert und bewertet sowie ggf. bestimmt, bezüglich welcher Risiken Gegen- bzw. Vorsorgemaßnahmen getroffen werden müssen;
- die Kenntnis, welches in Ihrem Unternehmen die zeitkritischen Prozesse sind;
- die Absicherung dieser Prozesse, damit Sie beim Eintritt eines Not- oder Krisenfalles keine wertvolle Zeit verlieren und so den Schaden für das Unternehmen – u.U. sogar bis zur Existenzgefährdung – vertiefen;
- ein ordnungsgemäßen Risikomanagement, das nicht nur Ihr Unternehmen, sondern auch Sie selbst vor Haftung und ggf. Sanktionen schützt.
Was Sie nicht brauchen
- einen zu kleinteiligen Ansatz – das Risikomanagement und entsprechend BCM muss den Bedürfnissen und der Größe ihres Unternehmens entsprechen und passgenau auf ihre Branche und Ihr Betätigungsfeld abgestimmt sein.
Haben Sie Fragen oder benötigen Unterstützung bei der Umsetzung?
Dann kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch.
Das könnte Sie auch interessieren
Unsere aktuellen News
18.11.2025
Vortrag von Dr. Dilling auf 44. RDV-Forum und 49. DAFTA
Am 13.11. durfte ich auf dem 44. RDV-Forum und 49. DAFTA in dem Forum zum Thema „Beschäftigtendatenschutz – Was gibt es Neues für die Praxis?“ sprechen. In meinem Vortrag beleuchtete ich die Zulässigkeit der Überwachung mobiler Arbeitnehmer durch Bluetooth-Tracker wie AirTags oder SmartTags.
by: Admin / Business
03.09.2025
Einrichtung interner Meldestellen unterliegt nicht Mitbestimmung
Die Frage, ob die Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrates unterliegt, ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur bisher umstritten. Zwei kürzlich ergangene Entscheidungen schließen sich nun meiner Auffassung an.

