Der UK Bribery Act trat vor fünf Jahren am 01.07.2011 in Kraft. Die dadurch ausgelöste Verunsicherung bei Unternehmen, welche geschäftliche Verbindungen nach Großbritannien pflegen, war groß. Denn der Sanktionskatalog des UK Bribery Act ist zum einen drastisch. Und zum anderen kann bereits das bloße Unterlassen von Antikorruptionsmaßnahmen bestraft werden und zwar auch bei nur mittelbarem Bezug zu Großbritannien.

In der aktuellen Ausgabe der CCZ (Heft 03/2016) berichten Dr. Sascha Süße, LL.M., M.A. und Carolin Püschel auf S. 131 ff. über bisherige Erfahrungen mit dem UK Bribery Act („UKBA“). Danach wurden bislang nur wenige Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen den UKBA ausgesprochen, die noch dazu vornehmlich Privatpersonen betrafen. Zunehmend geraten jedoch auch (ausländische) Unternehmen in den Focus der britischen Strafverfolgungsbehörden. Zu einer ersten Verurteilung eines Unternehmens soll es bereits im Februar 2016 gekommen sein.

1. Niedrige Strafbarkeitsschwelle – auch für deutsche Unternehmen

Auch deutsche Unternehmen können nach dem UKBA bestraft werden. Denn die Strafbarkeit nach Sec. 7 UKBA ist sehr weit gefasst und nicht nur auf britische Unternehmen beschränkt. Erfasst wird nach Sec. 7 (5) UKBA vielmehr jedes Unternehmen, das irgendwo in Großbritannien geschäftlich tätig wird. Bestraft wird nach Sec. 7 (1) UKBA jede Bestechungshandlung, die darauf abzielt, Geschäftsabschlüsse oder geschäftliche Vorteile zu erlangen. Nach Sec. 12 (5) UKBA macht es keinen Unterschied, ob die vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen in Großbritannien stattfinden oder anderswo begangen werden. Dabei werden dem Unternehmen nach Sec. 8 UKBA die Handlungen sämtlicher Personen zugerechnet, welche für das Unternehmen tätig werden; eines bestehenden Anstellungsverhältnisses bedarf es insoweit nicht. Auch Bestechungshandlungen freier Mitarbeiter und Handelsvertreter können somit dazu führen, dass ein Unternehmen nach dem UKBA bestraft wird.

2. Angemessene Compliance-Strukturen entlasten

Unternehmen, gegen die nach dem UKBA ermittelt wird, können sich jedoch nach Sec. 7 (2) UKBA mit dem Nachweis entlasten, über angemessene Compliance-Strukturen („adequate prodedures“) zu verfügen, die darauf abzielen, Korruptionsstraftaten zu verhindern. Als angemessene Compliance-Strukturen gelten nach einer vom britischen Justizministerium veröffentlichten Liste insofern:

  • Geeignete Maßnahmen, um gegen Korruption vorzugehen („proportionate procedures“)
  • Verpflichtung der Unternehmensleitung, bereits auf Führungsebene gegen Kor-ruption vorzugehen („top level commitment“)
  • Regelmäßige Untersuchung und Bewertung von internen und externen Korruptionsrisiken („risk assessment“)
  • Geschäftspartnerauswahl und – analyse unter Compliance-Gesichtspunkten („due diligence“)
  • Kommunikation und Schulungen über die Inhalte von Compliance („communication (including training)“)
  • fortlaufende Überwachung und Bewertung sämtlicher Antikorruptionsmaßnahmen („monitoring and review“).

Dieser Maßnahmenkatalog überrascht auch aus deutscher Sicht nicht. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um allgemein gültige und bewährte Standardmaßnahmen im Kampf gegen Korruption, auf die auch das Neubürger-Urteil des Landgerichts München I verweist.

Deutsche Unternehmen, die nachweislich über solche „adequate procedures“ verfügen, können also darauf hoffen, nicht nach dem UKBA bestraft zu werden, wenn eine für das Unternehmen tätige Person gegen die bestehenden Compliance-Regeln verstößt und eine Bestechungshandlung begeht. Gleichwohl kann es Sinn ergeben, die „UKBA-Readiness“ von Unternehmen, die in Großbritannien geschäftlich tätig sind, überprüfen und ggf. auch testieren zu lassen.

Hierbei ist die Kanzlei Dilling, die auch mit Partnerkanzleien in Großbritannien zusammenarbeitet, gern behilflich.