In zwei Beiträgen im Compliance Berater (Die Einführung eines Business-Continuity-Managements im Krankenhaus – ein Fall der Ermessensreduktion auf null! – Teil 1, CB 3/2023, 54-59 und Teil 2, CB 4/2023, 117-119) erläutern Prof. Dr. Dr. h.c. Gerhard Dannecker, Tilmann Dittrich, LL.M. (Medizinrecht), Marcel Schaich und ich die Grundpfeiler eines Business-Continuity-Managements im Krankenhaus und stellen Rechtspflichten zur Vermeidung von Krisenereignissen de lege lata und de lege ferenda dar. Außerdem zeigen wir auf, wie ein effektives BCM im Gesundheitswesen aussieht und wie es sich zu einem Compliance-Management-System bzw. einem risikoarmen Krisenmanagement im Krankenhaus verhält.

Die Pflicht zur Umsetzung eines Business-Continuity-Managements trifft auch Unternehmen anderer Branchen – wenn Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie uns gerne an!

Herzliche Grüße

Ihre Dr. Nadja Müller