Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli in Kraft getreten. Danach werden Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben bis zum 17.12.2023 Zeit, dies zu tun. Doch welche rechtlichen Anforderungen gelten ganz konkret für eine interne Meldestelle und wie können diese leicht, rechtswirksam und ressourcenschonend eingesetzt werden?

In dem fünfstündigen von der BECKAKADEMIE durchgeführten Webinar „Hinweisgeberschutzgesetz – Das unverzichtbare Know-how für die Praxis“ geht Rechtsanwalt Dr. Dilling dieser Frage und u. a. folgenden weiteren Fragen nach:

  • Reicht der berühmte „Briefkasten“ aus?
  • Ist er auch eine gute Lösung?
  • Setzen IT-basierte Lösungen allein das Hinweisgeberschutzgesetz rechtskonform um?
  • Sind IT-basierte Lösungen überhaupt sinnvoll oder geboten?
  • Mit welchem Meldeaufkommen muss gerechnet werden?
  • Wie kann eine Konzernlösung sinnvoll und ressourcenschonend umgesetzt werden?
  • Welche Anforderungen gelten für Multnationals in einem internationalen Umfeld?
  • Welche zusätzlichen Anforderungen stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an eine Beschwerdestelle?
  • Wie geht man mit anonymen Meldungen um? Wie hält man mit hinweisgebenden Personen Kontakt, die anonym bleiben möchten?
  • Wie gestaltet man interne Ermittlungen als Folgemaßnahmen?
  • Wie gestaltet man eine Verfahrensordnung (auch hier wieder unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes)
  • Welchen (qualifizierten) Inhalt muss eine Rückmeldung an eine hinweisgebende Person haben?

In dem ersten Teil des Webinars stellt der renommierte und auf dem Gebiet des Whistleblowings besonders profilierte Rechtswissenschaftler Dr. Simon Gerdemann das Hinweisgeberschutzgesetz vor und betrachtet sodann arbeitsrechtliche Aspekte.

Zu einer weiteren Beschreibung des Webinars gelangen Sie hier.

Das Webinar wird am 14.09.2023, am 11.12.2023 und am 22.02.2024 angeboten.

Teilnehmende erhalten 5 Zeitstunden nach § 15 FAO Über eine Teilnahme kann zudem die nötige Fachkunde für den Betrieb einer internen Meldestelle nach § 15 Abs. 2 HinSchG nachgewiesen werden. Haben Sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz, zu Whistleblowing, zu Compliance oder zu internen Ermittlungen? Dann sprechen Sie mich gern an!

Ihr Rechtsanwalt Dr. Johannes Dilling