Die im Jahr 2015 erschienene Dissertation von Rechtsanwalt Dr. Johannes Dilling „Die Wirksamkeit der Risikoausschlüsse für wissentliche und vorsätzliche Pflichtverletzungen in der D&O-Versicherung“ wurde in der kürzlich erschienenen Neuauflage des renommierten Münchener Kommentars zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausführlich zitiert. Der Branchenexperte Dr. Horst Ihlas, der in diesem Werk den Bereich D&O-Versicherung kommentiert, stellte bei der Wirksamkeit der Klausel für vorsätzliche Pflichtverletzungen dar, dass Dr. Dilling – anders als die herrschende Meinung – die Wirksamkeit dieser Klausel verneint und nach Auffassung von Dr. Dilling auch die noch sehr viel praxisrelevantere Klausel für wissentliche Pflichtverletzungen wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Verstoß gegen den Gerechtigkeitskern von § 103 VVG) unwirksam ist.

In seiner Dissertation hat Rechtsanwalt Dr. Dilling in der Tat herausgearbeitet, dass beide für die D&O-Versicherer wesentlichen Klauseln wegen vielfacher Verstöße gegen § 307 BGB unwirksam sind. Nach Auffassung von Dr. Dilling verstoßen beide Klauseln nicht nur gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Aushöhlungsverbot) und insbesondere gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch Branchenexperten tun sich schwer damit, die Reichweite dieser Klauseln sicher zu bestimmen. Für Versicherungsnehmer und versicherte Personen dürfte das erst recht gelten. Zudem setzen beide Klauseln eine Pflichtverletzung voraus. Ob eine unternehmerische Entscheidung pflichtwidrig ist, wird im Bereich der Managerhaftung aber anhand der denkbar unscharf konturierten sog. Business Judgment Rule (vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG) bestimmt. Auch an dieser Stelle dürfte es selbst versierten Juristen schwer fallen, im Vorhinein auch nur ansatzweise rechtssicher zu bestimmen, welche unternehmerischen Entscheidungen von dem „sicheren Hafen“, den diese Regel bieten soll, noch erfasst und damit nicht rechtswidrig sind.

Die Neuauflage des Münchener Kommentars ist die erste Veröffentlichung, welche diese Kontroverse aufgreift. Bislang sind die Argumente von Dr. Dilling noch nicht widerlegt worden.

In der Praxis unterschätzen viele Manager die Reichweite dieser hochgefährlichen Klauseln. Denn nach diesen Klauseln kommt es gerade nicht darauf an, dass die Manager keinen Schaden herbeiführen wollten. Und der Nachweis einer wissentlichen Pflichtverletzung ist für die Versicherer häufig leicht zu führen oder um es mit Dr. Dilling zu sagen „im Grundsatz ein simpler Dreisatz“. Gelingt dem D&O-Versicherer dies, entfällt (ggf. nachträglich) der Versicherungsschutz und der Manager bleibt nicht nur auf den erheblichen Prozesskosten sitzen, sondern muss auch den von ihm (vermeintlich) verursachten Schaden mit seinem Privatvermögen bezahlen. Genau gegen diese beide Risiken hatte sich der Manager eigentlich durch den Abschluss einer D&O-Versicherung absichern wollen.

Rechtsanwalt Dr. Dilling berät Manager dabei, sich so verhalten, dass es idealerweise gar nicht erst zu einem Schadensfall kommt und dem Manager jedenfalls keine wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Daneben ist Rechtsanwalt Dr. Dilling Managern dabei behilflich, das jeweils passende Versicherungsprodukt eines seriösen D&O-Versicherers auszuwählen.