In einer auch im Übrigen überaus lesenswerten aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16) dazu geäußert, wie die Höhe einer Unternehmensgeldbuße nach §§ 30, 130 OWiG zu bemessen ist, wenn aus dem Unternehmen heraus Straftaten begangen worden sind und das Unternehmen über keine effektiven Compliance-Strukturen verfügte. Ausdrücklich entschied der BGH:

„Im Hinblick auf die Höhe der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG neu zu bemessenden Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, die Vorschriften des § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG in den Blick zu nehmen, nach denen die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen worden ist, übersteigen soll. Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (vgl. Raum in Hastenrath, Compliance - Kommunikation, 2. Aufl., S. 31 f.). Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.“

Im sog. Ahndungsteil kann das nach zu §§ 30, 130 OWiG festzusetzende Bußgeld bis zu 10 Mio. € betragen. Über § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG können darüber hinaus die wirtschaftlichen Vorteile abgeschöpft werden, die das Unternehmen aus der Straftat erlangt hat. Dies erlaubte es beispielsweise den Strafverfolgungsbehörden, im Fall Siemens ein Bußgeld von 395 Mio. € gegen das Unternehmen festzusetzen.

Sollte es doch einmal zu Straftaten kommen, kann ein effektives Compliance-System, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt ist, somit entscheidend dazu beitragen, ein hohes Bußgeld zu vermeiden. Unternehmen sollten daher jederzeit nachweisen können, welche Anstrengungen sie im Bereich der Compliance bereits unternommen haben. Und bestehen solche Strukturen nicht im ausreichenden Maße, sollte das Unternehmen umgehend damit zu beginnen, diese im Rahmen einer „Selbstreinigung“ schnell und effektiv umzusetzen. Unternehmen sind nach Compliance-Vorfällen deshalb gut darin beraten, bestehende Lücken unverzüglich aufzuarbeiten.

Rechtsanwalt Dr. Dilling kann Ihrem Unternehmen dabei helfen, effiziente und belastbare Compliance-Strukturen umzusetzen, damit es idealerweise gar nicht erst zu Straftaten kommt. Orientierungshilfen sind dabei u. a. der IDW PS 980 Standard oder die DICO-Leitlinie „Eckpunkte für effektive Compliance-Programme“.