In meinem in der aktuellen CCZ (Heft 4/2023, S. 91 ff.) erschienenen Beitrag beschreibe ich, dass Art. 8 Abs. 5 HinSch-RL als Grundlage für eine Konzernlösung in Form eines einzigen Meldesystems für alle nach dem HinSchG verpflichteten Konzerngesellschaften nicht in Betracht kommt. Denn die Möglichkeit, Dritte mit der Betreibung der Meldewege zu betrauen, ändert nichts daran, dass die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallenden Unternehmen bei sich selbst Meldestellen einrichten müssen – und zwar auch dann, wenn sie zum selben Konzern gehören.

Als Compliance-Ombudsmann bin ich erfahren darin, Unternehmen bei der Einführung von (grenzüberschreitenden) Meldesystemen zu unterstützen. Mitunter stoße ich dabei auch auf marktgängige IT-basierte Systeme. Die Qualität ist sehr unterschiedlich. Es ist häufig viel „Klimbim“ dabei, der mitbezahlt werden muss, der mit den gesetzlichen Vorgaben oft nur am Rande etwas zu tun hat und teilweise sogar schädlich ist. Angesichts des üblicherweise geringen Meldekommens müssen die hohen Kosten solcher Systeme ohnehin kritisch hinterfragt werden. Nie können mit einem IT-basierten System allein die Vorgaben des HinSchG oder des LkSG erfüllt werden. Denn beide Gesetze setzen voraus, dass die Meldestelle von qualifizierten und unabhängigen Personen betraut wird. Hierfür bieten sich Compliance-Ombudspersonen an. Da Compliance-Ombudspersonen (zum einheitlichen Pauschalpreis) bei jeder einzelnen Konzerngesellschaft als Meldestelle bestellt werden können, stellen sie die ideale Konzernlösung dar.

Sie haben Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz, zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder zu Meldesystemen ganz allgemein? Sprechen Sie mich gern an.

Ihr Rechtsanwalt

Dr. Johannes Dilling