Ihre Ombudsperson

Wir ergänzen effektiv Ihr Compliance-Team

Erfahrung & Kompetenz

Wir bringen große Erfahrung aus vielen Branchen sowie Know-how aus der aktuellen Lehre für Sie ein.

Compliance-Ombudsperson als Konzernlösung

Wir übernehmen die Einrichtung einer bzw. mehrerer Ombudsperson(en) in Ihrem Konzern.

Dr. Johannes Dilling

Beschwerdemanagement (AGG, LkSG)

Wir fungieren als Beschwerdestelle (AGG) und richten auf Wunsch Beschwerdeverfahren (LkSG) ein.

Geringe Kosten & hohe Effizienz

Wir entwickeln für Sie die effizienteste Lösung, auch für Ihre Tochtergesellschaften.

Nutzen Sie unser sicheres und exklusives Whistleblower-Portal für ein effizientes Meldemanagement.

Erfahrung & Kompetenz

Expertise aus vielen Branchen, Lehre & Praxis

Als Compliance-Ombudspersonen betreuen wir eine Vielzahl von Mandanten aus den unterschiedlichsten Bereichen und Branchen, darunter Bundes- und Landesbehörden, Versorgungswerke, Städte und Kommunen, Medien, Hochschulen und Universitäten, Forschungseinrichtungen, Einzelhandel (Food und Non-Food), Sport, Krankenhäuser, Immobilien, Automotive, Energie, chemische Industrie, Parteien und Versicherungen. 

  • Wir sind erfahren darin, Hinweise aufzunehmen, zu bewerten und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Wir wissen um die besondere Situation von Whistleblowern. Gleichzeitig haben wir große Expertise darin, missbräuchliche Meldungen zu erkennen und zu bewerten. 
  • Wir sind bekannt durch einschlägige Veröffentlichungen (z. B. Beck’scher Online-Kommentar zum Hinweisgeberschutzgesetz und Corporate Compliance Zeitschrift) und Vorträge (z.B. BeckAkademie und Bundesanzeiger Verlag).
  • Wir bilden unsere Anwälte laufend fort (z. B. in den Bereichen Datenschutz und Informationssicherheit). 
  • Wir bilden Mitarbeitende von internen Meldestellen selbst aus.
  • Unsere Compliance-Ombudsperson ist mit weiteren Meldewegen in Ihrem Unternehmen problemlos kombinierbar.
  • Auf Wunsch führen wir auch interne Untersuchungen durch – rechtskonform, kompetent und effizient.

Eine Person mit Pullover, die den Daumen hebt

Beschwerdestelle & -verfahren

Unternehmen haben Verpflichtungen gemäß AGG/LkSG

Unternehmen jeder Art und Größe sind dazu verpflichtet, eine AGG-Beschwerdestelle einzurichten (AGG = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten müssen zudem in Deutschland ein öffentliches Beschwerdeverfahren einrichten, über das menschenrechts- und umweltbezogene Pflichtverletzungen gemeldet werden können.

  • Auf Wunsch übernehmen wir für Sie die Funktion der AGG-Beschwerdestelle und richten ein LkSG-Beschwerdeverfahren ein (LkSG = Lieferkettensorgfaltsgesetz).

Eine Person im blauen Hemd, die etwas in eine Notizbuch einträgt, davor ein Telefonkabel

Wir entwickeln Ihre Konzernlösung

Eine Compliance-Ombudsperson passend für Ihr Unternehmen

Es ist rechtskonform, ein- und dieselbe Compliance-Ombudsperson bei allen Gesellschaften eines Konzerns einzusetzen. Hierfür stehen wir gerne zur Verfügung. Wir sorgen dafür, dass Effizienzgewinne eintreten, die sich die Befürworter der sogenannten Konzernlösung wünschen. Die Konzernlösung sieht eine Gesamtlösung für alle Gesellschaften eines Konzerns vor.

In Bezug auf einzurichtende Meldestellen scheiden sich bei der Konzernlösung jedoch die Geister. Richtig ist: Grundsätzlich müssen auch dazu verpflichtete Tochtergesellschaften eine Meldestelle einrichten. Das ist im Sinne effektiver Compliance sinnvoll, außerdem weder aufwendig noch teuer, denn:

  • Unternehmen müssen dazu keine umständlichen und kostenintensiven Softwarelösungen umsetzen, die im Zweifel nicht einmal rechtskonform sind. Wer unbedingt ein elektronisches Hinweisgebersystem auf Konzernebene haben möchte, dem kann mit sehr geringem Aufwand geholfen werden: Das Hinweisgeberportal www.safewhistle.info gibt es bei uns gratis dazu.

Ein Unternehmensgebäude von außen bei Sonnenschein

Geringe Kosten & hohe Effizienz

Monatliche Pauschalen, alles inklusive

Als Compliance-Ombudsperson rechnen wir auf der Grundlage von monatlichen Pauschalen ab. Das hat für Ihren gesamten Konzern Vorteile: 

  • Die Kosten für die Betreuung von Tochtergesellschaften sind im Rahmen einer Konzernlösung damit in der Regel bereits abgegolten.
  • Die Kosten für die Nutzung des nach ISO 27001 zertifizierten Hinweisgebersystems www.safewhistle.info sind damit ebenfalls in der Regel abgegolten.
  • Unsere Dienste als Compliance-Ombudsperson können ohne vorherige Kostenabschätzungen etc. sofort abgerufen werden. Wir sind sofort einsetzbar. Ebenso kann das Mandatsverhältnis auf Ihren Wunsch jederzeit gekündigt werden.

Zwei Geschäftspersonen, die mit Stift einen Vertrag durchgehen

Lassen Sie sich jetzt zu Ihren Möglichkeiten beraten.

Lesen Sie auch gerne unsere Veröffentlichungen:

  • Beck’scher Online-Kommentar zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), hrsgg. von Ninon Colneric und Simon Gerdemann, Kommentierung von:
    - § 11 (Dokumentation der Meldungen), 10. Ed. 15.04.2026, ca. 12 Normseiten
    - § 12 (Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen), 10. Ed. 15.04.2026, ca. 15 Normseiten
    - § 13 (Aufgaben der internen Meldestellen), 10. Ed. 15.04.2026, ca. 5 Normseiten
    - § 14 (Organisationsformen interner Meldestellen), 10. Ed. 15.04.2026, ca. 46 Normseiten
    - § 15 (Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde), 10. Ed. 15.04.2026, ca. 24 Normseiten
    - § 16 (Meldekanäle für interne Meldestellen), 10. Ed. 15.04.2026, ca. 13 Normseiten
    - § 17 (Verfahren bei internen Meldungen), 10. Ed. 15.04.2026, ca. 12 Normseiten
    - § 18 (Folgemaßnahmen der internen Meldestelle), 10. Ed. 15.04.2026, ca. 48 Normseiten
  • Der Schutz von Hinweisgebern und betroffenen Personen nach der EU-Whistleblowerrichtlinie, in: Corporate Compliance Zeitung (CCZ) 2019, S. 214 – 224
  • Interne Ermittlungen im Spannungsfeld zwischen Unternehmensstrafrecht und Whistleblowing, in: Corporate Compliance Zeitung (CCZ) 2020, S. 132 – 142
  • Der Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz – Steine statt Brot für Hinweisgeber und betroffene Personen, in: Corporate Compliance Zeitung (CCZ) 2021, S. 60 – 67 
  • Cat’s Gold-Plating – Der neue Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz, in: Corporate Compliance Zeitung (CCZ) 2022, S. 145 – 151
  • Die Konzernlösung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG im Spannungsfeld zwischen europarechtlichen Vorgaben und den praktischen Bedürfnissen der von der Umsetzung verbundenen Unternehmensverbände, in: Corporate Compliance Zeitung (CCZ) 2023, S. 91 – 95
  • Hinweisgeberschutz in der Rechtsprechung, in: Festschrift für Barbara Dauner-Lieb, hrsgg. von Susanne Kalss, Anne Sanders, Bernd Scheiff, Arnd Arnold, Johannes Flume, Ann-Marie Kaulbach, Nomos, Baden Baden 2025, S. 993 – 1011 
  • Die externe Meldestelle beim Europäischen KI-Büro, in: Zeitschrift für Europäisches Daten- und Informationsrecht (EuDIR), 2026, S. 66 – 73 • Strafbarkeitsrisiken von Mitarbeitenden interner und externer Meldestellen bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen, in: Corporate Compliance Zeitung (CCZ), 2026, S. 117 – 123

Häufige Fragen und Antworten

FAQs zur Compliance-Ombudsperson

Eine Compliance-Ombudsperson ist eine externe, unabhängige Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Sie dient als interne Anlaufstelle für Whistleblower und ist eine anerkannten Maßnahme für effektive Compliance in Unternehmen und Organisationen.

Compliance-Ombudspersonen verfügen über branchenübergreifende Erfahrung (z. B. in Behörden, Medien, Hochschulen, Krankenhäusern, Industrie, Einzelhandel oder Versicherungen). Sie sind spezialisiert auf:

  • Aufnahme und Bewertung von Hinweisen
  • Schutz von Whistleblowern und Erkennung missbräuchlicher Meldungen
  • Rechtskonforme interne Untersuchungen
  • Laufende Fortbildung (z. B. in Datenschutz und Informationssicherheit)
  • Ausbildung interner Meldestellen
  • Kombination mit weiteren Meldewegen im Unternehmen 

Zusätzlich sind sie durch Veröffentlichungen (z. B. Beck’scher Online-Kommentar zum HinSchG) und Vorträge ausgewiesen.

Ja. Unternehmen jeder Größe müssen eine AGG-Beschwerdestelle einrichten. Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten in Deutschland sind zudem verpflichtet, ein öffentliches Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für menschenrechts- und umweltbezogene Verstöße anzubieten. Die Compliance-Ombudsperson kann beide Funktionen übernehmen.

Eine Konzernlösung ist möglich und sinnvoll:

  • Tochtergesellschaften müssen grundsätzliche eine eigene Meldestelle einrichten – das ist weder aufwendig noch teuer.
  • Eine Compliance-Ombudsperson kann für alle Konzerngesellschaften eingesetzt werden, was Effizienzgewinne bringt.
  • Keine teure Software nötig: Wer ein elektronisches Hinweisgebersystem wünscht, kann www.safewhistle.info (ISO 27001-zertifiziert) kostenlos nutzen.

Die Kosten sind gering und transparent:

  • Monatliche Pauschalen als Berechnungsgrundlage
  • Tochtergesellschaften sind in der Regel ohne zusätzliche Kosten in einer Konzernlösung enthalten
  • Nutzung von www.safewhistle.info (Hinweisgebersystem) ist meist inklusive
  • Sofort einsatzbereit und flexibel kündbar auf Wunsch des Mandanten

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