Mit Urteil vom 10.02.2026 (Az. 9 U 49/25) hat das OLG Köln sogenannte Severability-Klauseln in D&O-Versicherungen für unwirksam erklärt. Im Interview mit procontra erkläre ich die Hintergründe, die Argumentationslinie des Gerichts und die zu erwartenden Auswirkungen für die D&O-Versicherungsbranche.

Im Wesentlichen liegt dem Urteil der folgende Sachverhalt zugrunde: Manager einer Bank haben unter bewusst falschen Angaben eine D&O-Versicherung abgeschlossen. Versicherte waren sowohl die bösgläubigen Manager selbst als auch weitere gutgläubige Leitungspersonen. Die Police enthielt eine Klausel, wonach der Versicherer zugunsten der gutgläubigen Versicherungsnehmer auf eine Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung im Ganzen verzichtete (sogenannte Severability-Klausel). Nach Insolvenz der Bank und Inanspruchnahme der D&O-Versicherung durch den Insolvenzverwalter beruft sich der Versicherer auf die Unwirksamkeit der Severability-Klausel und erklärt die Anfechtung des Vertrages im Ganzen wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 Var. 1 BGB).

Das OLG Köln urteilte in zweiter Instanz und gab dem Versicherer Recht. Die Klausel sei unwirksam, da sie mittelbar auch den bösgläubigen Versicherungsnehmer begünstige.

In einem Interview mit dem Fachmagazin für die Versicherungs- und Finanzbranche procontra habe ich meine Einschätzung des Urteils geteilt. Die rechtlichen Hintergründe der Streitfrage, an welchen Stellen mich die Argumentation des OLG Köln überzeugt, warum ich einen Ausgang des Revisionsverfahrens dennoch für offen halte und welche Auswirkungen eine Bestätigung des Urteils aus meiner Sicht hätten, lesen Sie hier.

Bereits im Rahmen meiner Dissertation durfte ich mich mit der Wirksamkeit von D&O-Klauseln auseinandersetzen (Dilling, Die Wirksamkeit der Risikoausschlüsse für wissentliche und vorsätzliche Pflichtverletzungen in der D&O-Versicherungen, Verlagsgruppe Peter Lang, Europäische Hochschulschriften Rechtswissenschaft, Frankfurt am Main 2015). Das Urteil des OLG Köln zeigt genau wie ein Urteil des BGH aus dem letzten Jahr (BGH Urt. v. 19.11.2025 – IV ZR 66/25), dass bis heute viele D&O-Versicherungen Klauseln enthalten, deren Auslegung und Anwendung rechtlichen Unsicherheiten unterliegen.

Ich berate Sie und Ihr Unternehmen daher gern zu Fragen des D&O-Versicherungsschutzes sowie zu allen weiteren Fragen der Organhaftung.

Sprechen Sie mich gern an.

Ihr

Dr. Johannes Dilling