- 21. September 2026
Gilt die Unschuldsvermutung im Rahmen von internen Compliance-Untersuchungen?
Aktueller Aufsatz von Dr. Dilling in CCZ 2026, 241 erschienen
Eine Unschuldsvermutung kennen das Grundgesetz, die Strafprozessordnung, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention – aber auch das Hinweisgeberschutzgesetz? In der Fachliteratur wird letzteres weitgehend unterstellt, insbesondere da auch die Hinweisgeberschutz-Richtlinie ausdrücklich die „Wahrung der Unschuldsvermutung“ als Maßnahme zum Schutz betroffener Personen nennt.
In einem aktuellen Aufsatz widme ich mich nun vertieft der Frage, ob das Hinweisgeberschutzgesetz also Unternehmen eine Unschuldsvermutung auferlegt. Ich komme zu dem Ergebnis, dass die Unschuldsvermutung im Rahmen von internen Ermittlungen – erstens – nicht gilt und es ihrer – zweitens – zum Schutze der betroffenen Personen auch nicht bedarf.
Ich habe bereits eine Vielzahl Interner Ermittlungen begleitet. Häufig berate ich Unternehmen zu der rechtskonformen Durchführung Interner Untersuchungen; Ich habe aber auch bereits zahlreiche Personen beraten, die selbst untersucht wurden. Von daher weiß ich, welche Fragen, Interessen und Sorgen alle Beteiligten umtreiben. Eine Interne Untersuchung muss in jeder Phase dergestalt konzipiert sein, dass sie diese teils widerstreitenden Interessen in einen gerechten Ausgleich bringt. Mit diesem Leitbild formuliere ich in meinem Aufsatz praktische Schlussfolgerungen aus der Nichtgeltung der Unschuldsvermutung für Interne Untersuchungen.
Ich schätze fachlichen und wissenschaftlichen Austausch. Deshalb danke ich der Corporate Compliance Zeitschrift (Verlag C. H. Beck), dass Sie meinen Überlegungen eine Bühne bietet. Sollten Sie Gedanken, Anmerkungen, Kritik oder eigene Erfahrungen zu oder an meinem Beitrag haben, freue ich mich, wenn Sie mit mir in den Austausch treten. Auch für praktische Fragen zu Planung und Durchführung Interner Untersuchungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
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