In seinem Urteil vom 26.04.2018 entschied der Bundesgerichtshof (AZ.: IX ZR 238/17), dass die vertretungsberechtigten Geschäftsführer einer unter Eigenverwaltung stehenden GmbH & Co. KG den Gläubigern der Gesellschaft wie Insolvenzverwalter gemäß §§ 60, 61 InsO haften. Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, hatte eine analoge Anwendung dieser Vorschriften unter Hinweis auf eine fehlende planwidrige Regelungslücke noch verneint. Der BGH stellte indessen heraus, dass die Geschäftsleiter im Rahmen einer Eigenverwaltung Befugnisse wahrnehmen, die im Regelverfahren dem Insolvenzverwalter obliegen. Auch der Pflichtenkreis des Geschäftsleiters einer sich in Eigenverwaltung befindenden Gesellschaft entspräche weitgehend dem eines Insolvenzverwalters. Daher bestehe auch ein besonderes Haftungsbedürfnis für etwaige Pflichtverletzungen des Geschäftsleiters und zwar über seine organschaftlichen Befugnisse hinaus. Das Gesetz enthalte insofern mit Blick auf die Haftung der Geschäftsleiter bei Anordnung der Eigenverwaltung über das Vermögen der insolventen Gesellschaft eine unbeabsichtigte Regelungslücke, weil die Verweisung des § 270 Abs. 1 S. 2 InsO auf §§ 60, 61 InsO die Organe des Schuldners – und damit auch den Geschäftsführer – nicht unmittelbar erfasst.

Was folgt daraus?

Der BGH stellte ausdrücklich klar, dass die allgemeine Innenhaftung der Geschäftsführer gemäß § 93 Abs. 2 S. 1 AktG und § 43 Abs. 2 GmbHG nicht ausreicht, um die Interessen der Beteiligten wirksam zu schützen. Von daher sieht er die Haftung nach §§ 60, 61 InsO als Außenhaftung des Geschäftsleiters gegenüber den Insolvenzgläubigern an. Diese können also bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 60, 61 InsO unmittelbar den Geschäftsleiter in Anspruch nehmen. Denn in der Insolvenz sollen die Gläubiger der Gesellschaft nicht schlechter gestellt werden, weil es wegen der Eigenverwaltung keinen Insolvenzverwalter gibt und ihnen damit ein weiteres Haftungssubjekt fehlt.

So attraktiv die Eigenverwaltung häufig ist, für den Geschäftsleiter bedeutet sie da-mit eine signifikante Erhöhung seines ohnehin schon hohen Haftungsrisikos. Denn zu seiner der unbeschränkten Organhaftung kommt noch die Haftung eines Insolvenzverwalters hinzu. Wenn für die Eigenverwaltung optiert wird, sollte dies einbezogen werden und insbesondere auch, ob die weitere Haftung nach §§ 60, 61 InsO über eine D&O-Versicherung versichert ist oder ggf. noch versicherbar ist.