Einrichtung interner Meldestellen nach HinSchG unterliegt nicht der Mitbestimmung

Die Frage, ob die Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrates unterliegt, ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur bisher umstritten.

Dabei habe ich die Auffassung vertreten, dass ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht besteht. Ausführliche Argumente können meiner Kommentierung zu § 12 HinSchG (Rn. 14 – 23) in dem Beck’schen Online-Kommentar zum Hinweisgeberschutzgesetz (herausgegeben von Prof. Dr. Ninon Colneric und Dr. Simon Gerdemann) entnommen werden.

Zwei kürzlich ergangene Entscheidungen des Arbeitsgerichts Zwickau (ArbG Zwickau, Beschl. v. 19.03.2025 - 9 BV 12/24 = BeckRS 2025, 6941) und des Verwaltungsgerichts Schleswig (VG Schleswig, Beschl. v. 26.06.2025 - 19 A 7/24 = BeckRS 2025, 17732) schließen sich dieser Auffassung an. Beide Entscheidungsbegründungen folgen dabei inhaltlich (zumindest in weiten Teilen) den Ausführungen im BeckOK. Das VG Schleswig zitiert meine Kommentierung sogar ausdrücklich und übernimmt in Teilen die von mir entwickelten Argumentationslinien.

Soweit erkennbar handelt es sich bei den beiden zitierten Beschlüssen um die ersten und bisher einzigen gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage des Mitbestimmungsrechts bei der Einrichtung interner Meldestellen. Nach Einschätzung des Herrn Kollegen Michael Huth „spricht viel dafür, dass die Rechtsmittelinstanzen die Linie bestätigen werden“ (Huth, öAT 2025, 196).

Zwei Jahre nach Inkrafttreten sind noch immer viele Fragen zum richtigen Verständnis des Hinweisgeberschutzgesetzes offen. Auch an anderer Stelle scheinen sich von mir entwickelte Lösungsansätze (langsam) durchzusetzen, so z. B. zur sog. Konzernlösung bei § 14 HinSchG (die nach wie vor (unnötigerweise) hoch umstritten ist), zur Unabhängigkeit der internen Meldestelle bei Folgemaßnahmen gemäß §§ 15 Abs. 1 S. 1, 18 HinSchG und zu dem Gebot, gemäß § 16 Abs. 1 S. 4, 5 HinSchG anonyme Meldungen zuzulassen und diese zu bearbeiten. Auf meine Kommentierungen im BeckOK verweise ich.

Haben Sie Fragen, wie Sie Ihre Verpflichtungen nach dem HinSchG leicht, kostenarm und effektiv im Sinne guter Compliance umsetzen? Dann sprechen Sie mich gern an.

Ihr Rechtsanwalt Dr. Johannes Dilling