„Herr Dr. Dilling, was machen wir eigentlich, wenn eine Meldung im Hinweisgebersystem eingeht?“ – Diese Frage bekomme ich als Meldestellenbeauftragter häufig gestellt. Um das bestehende legislative Vakuum in diesem Bereich ein Stück weit auszufüllen, habe ich in der aktuellen Ausgabe der Corporate Compliance Zeitung (CCZ 2026, 45) die Eckpunkte einer Verfahrensordnung für interne Compliance-Ermittlungen beschrieben.
Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass sowohl unzureichende als auch überschießende interne Ermittlungen Compliance-Verstöße darstellen können, die eine Haftung des Unternehmens und der Unternehmensleitung zur Folge haben. Bei dieser Gratwanderung sind unterschiedliche und zum Teil widerstreitende Interessen und Rechtsgebiete in Ausgleich zu bringen. Folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Schadensabwendungspflicht ein Recht auf lückenlose Überwachung eines verdächtigen Arbeitnehmers? Setzt der Arbeitsvertrag den verfassungsrechtlichen und im Rahmen staatlicher Ermittlungen zu beachtenden nemo tenetur-Grundsatz außer Kraft?
Mein Aufsatz soll für diese und weitere Fragen praktische Ansätze, eben „Eckpunkte“ bieten. Zugleich muss bei der Erstellung einer Verfahrensordnung immer das spezifische Risikoprofil des jeweiligen Unternehmens berücksichtigt werden. Und so beginnt meine Antwort auf die eingangs zitierte Frage fast immer mit dem klassischen Juristen-Satz: „Es kommt drauf an.“
Bei Fragen zu internen Compliance-Untersuchungen oder rechtskonformen Verfahrensordnungen sprechen Sie mich gern an.
Ihr
Dr. Johannes Dilling
Comments
Alex Joyrina
Excepteur sint occaecat cupidatat non proident, sunt in culpa qui officia deserunt mollit anim id est laborum.
Jama Karleny
Excepteur sint occaecat cupidatat non proident, sunt in culpa qui officia deserunt mollit anim id est laborum.
Ivonne Drennen
Excepteur sint occaecat cupidatat non proident, sunt in culpa qui officia deserunt mollit anim id est laborum.