In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR 2018, S. 332 ff.) widmet sich Rechtsanwalt Dr. Dilling der Frage, ob der Risikoausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen in der D&O-Versicherung wirksam ist. Die bislang h. M. bejaht dies.

In der Praxis gelingt es den Versicherern unter Verweis auf diese h. M., signifikante Einbußen des Deckungsschutzes auszuhandeln. Auch gutgläubig handelnde Manager werden hierdurch nicht selten kalt erwischt, denn damit der Deckungsausschluss greift, reicht es schon, dass der Manager eine dem Schaden vorgelagerte Pflichtverletzung begangen hat. Der Manager muss also keinen Schaden herbeiführen wollen, damit er den Versicherungsschutz verliert. Und auch eine wissentliche Pflichtverletzung können die Versicherer in der Praxis häufig leicht begründen. Denn wenn erst einmal ein großer Schaden da ist, dann wurde er nach den von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Kriterien häufig auch wissentlich begangen. Ergänzend kommt hinzu, dass sich die Frage einer Pflichtverletzung im Bereich der Managerhaftung nach der sog. Business Judgement Rule richtet, die § 93 Abs. 1 S. 2 AktG geregelt ist. Insofern ist aber anerkannt, dass die Kriterien dieser Business Judgment Rule unscharf sind und gerade nicht verlässlich bestimmen können, ob ein Manager rechtmäßig gehandelt hat oder nicht. Auch das können die Versicherer in den Vergleichsverhandlungen dazu nutzen, eine wissentliche Pflichtverletzung zu behaupten. Der Risikoausschluss für wissentliche Pflichtverletzung ist deshalb für die Versicherer ein vielzitiertes „Nadelöhr“, um ihrer Einstandspflicht zu entgehen.

Wie schon in seiner Dissertation zeigt Rechtsanwalt Dr. Dilling auch in dem aktuellen Beitrag auf, dass der Risikoausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen AGB-rechtlich unwirksam ist, da er zu weit von dem Gerechtigkeitskern des § 103 VVG entfernt ist, den Versicherungsschutz aushöhlt und im Übrigen intransparent ist.