Versicherungsrecht

In meinem aktuellen Beitrag, der in Heft 17 der Zeitschrift Versicherungsrecht (S. 1076 ff.) erschienen ist, übertrage ich die vom Bundesgerichtshof zur Masseschmälerungshaftung (§ 64 GmbHG a. F. -  BGH Urt. v. 18.11.2020 – IV ZR 217/19) entwickelten Kriterien „eindeutig festgelegte Konturen“ und „komplexe rechtsdogmatische Einordnungen“ auf den Risikoausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen in der D&O-Versicherung. Das wenig überraschende Ergebnis: Der Risikoausschluss ist unwirksam. Denn soweit unternehmerische Entscheidungen betroffen sind, kann nicht ohne die komplexe und nicht eindeutig konturierte Business Judgment Rule beantwortet werden, ob eine Pflichtverletzung vorliegt. Zugleich sind damit in der Regel komplexe rechtsdogmatische Einordnungen verbunden. Wenn Managern aber schon nicht abverlangt werden kann, den Begriff Schadensersatz im Sinne der Rechtssprache richtig zu verstehen, muss dies für den ungleich komplexeren Begriff der Pflichtverletzung erst recht gelten.