In einem Positionspapier hat die deutsche Abteilung der NGO Transparency International sechs Forderungen zum Schutz von Hinweisgebern an den deutschen Gesetzgeber zur Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 gestellt.

  1. Zunächst kritisiert Transparency International, dass sich der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie lediglich auf ausgewählte Rechtsgebiete des EU-Rechts bezieht, Meldungen von Verstößen gegen nationales Recht hingegen nicht geschützt sind. Dementsprechend sei eine Ausweitung auf nationales Recht erforderlich. Diese Forderung ist uneingeschränkt sinnvoll und sollte so auch vom Gesetzgeber umgesetzt werden. Dies gilt umso mehr, als es schon Experten im Einzelfall schwer fallen dürfte, die Reichweite der in der Richtlinie genannten Rechtsgebiete sicher zu bestimmen. Hierauf hatte ich bereits in meinem in der CCZ 2019 erschienenen Aufsatz zum Schutz von Hinweisgebern und betroffenen Personennach der EU-Whistleblowerrichtlinie hingewiesen.
  2. Weiter fordert Transparency International, dass die bereits bestehenden fragmentarischen nationalen Regelungen zum Hinweisgeberschutz in einem einheitlichen Gesetz geregelt werden. Es ist davon auszugehen, dass genau dies geschehen wird.
  3. Transparency International ist ferner der Auffassung, dass externe Behörden, welche Hinweise entgegen nehmen gestärkt werden und daher mit weitgehenden Kompetenzen, Finanzen und Personal gestärkt werden sollen. Dies ist sicher richtig. Allerdings sieht die Richtlinie genau dies bereits vor. Was die EU-Richtlinie dagegen nicht vorsieht ist, dass die entsprechenden Finanzen und Ressourcen auch bei internen Meldungen im Unternehmen bereit stehen müssen. Genau dies ist aber nicht gewährleistet ist und es wird auch nicht von der Richtlinie gefordert. Die Unternehmen sind dabei weitgehend sich selbst überlassen. Eine Hauptaufgabe für den Gesetzgeber wird daher darin bestehen, ausreichende Mindeststandards zu schaffen, dass die Rechte der Hinweisgeber aber auch der von den Hinweisen betroffenen Personen bei internen Meldungen im Unternehmen gewahrt bleiben und beide Personengruppen hinreichend geschützt werden.
  4. Uneingeschränkt sinnvoll ist die Forderung von Transparency International, dass auch anonyme Meldungen verfolgt werden müssen. Die Richtlinie lässt offen, ob dies geschieht. Experten wissen aber, dass die Sicherstellung von Vertraulichkeit und Anonymität sich signifikant auf die Qualität der eingehenden Hinweise auswirkt.
  5. Auch die Forderung von Transparency International nach Unterstützungsfonds für Hinweisgeber ist berechtigt. Denn die bisher in der Richtlinie vorgesehenen finanziellen Mittel wie Prozesskostenhilfe werden kaum ausreichen, um die möglichen mit dem Whistleblowing verbundenen wirtschaftlichen Nachteile zu kompensieren. Allerdings ist jetzt bereits abzusehen, dass Fondslösungen umständlich sein können und auch nicht ausreichen müssen. Mindestens ebenso vorzugswürdig ist es daher, über sog. Compliance-Versicherungen nachzudenken. Auch hierauf hatte ich bereits in meinem in der CCZ 2019 erschienenen Aufsatz zum Schutz von Hinweisgebern und betroffenen Personen nach der EU-Whistleblowerrichtlinie hingewiesen.
  6. Schließlich sind auch die Forderungen von Transparency International nach weiteren Schutzmaßnahmen wie einer zentralen Beratungsstelle und klaren gesetzlichen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit sinnvoll und geboten. Gerade die Unsicherheit treibt potentielle Hinweisgeber in die Anonymität oder hält sie davon ab, sich überhaupt zu melden.

Solange keine hinreichenden Schutzmaßnahmen bestehen, rate auch ich jedem Whistleblower anonym zu bleiben. Auf meiner Website www.whistleblower24.eu zeige ich verschiedene Möglichkeiten auf, wie Hinweisgeber schon jetzt rechts- und richtlinienkonform mit mir als Compliance-Ombudsmann in Kontakt treten und kommunizieren können.

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Sprechen Sie mich gern an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

Ihr Dr. Johannes Dilling Rechtsanwalt / Zertifizierter Compliance-Officer (TÜV) / Hochschuldozent