Am 31. Mai 2026 ist die EU-Richtlinie 2026/1021 zur Bekämpfung von Korruption in Kraft getreten. Für Unternehmen sind insbesondere die vorgesehenen Verschärfungen bei Unternehmenssanktionen sowie die künftig stärkere Berücksichtigung wirksamer Compliance-Maßnahmen relevant. Ziel der Richtlinie ist es, Korruptionsstraftaten zu harmonisieren und somit eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden zu ermöglichen. Zudem beinhaltet sie Vorschriften zur Sanktionierung von Unternehmen bei Compliance-Verstößen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Korruptionsprävention. Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, um die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Für Bestimmungen über Risikobewertungen und nationale Strategien besteht eine Frist von 36 Monaten. Die Umsetzung der Richtlinie wird den Gesetzgeber vor Herausforderungen stellen, da die Systematik der EU-Richtlinie teilweise von der des deutschen Strafrechts abweicht.
Die Richtlinie definiert und erweitert Korruptionsstraftatbestände, wie Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor, Geldwäsche, Veruntreuung und Einflusshandel. Für das deutsche Strafrecht neu ist insbesondere der Tatbestand der „unerlaubten Einflussnahme“ gemäß Art. 6. Dabei vereinbaren ein Vorteilsgeber und ein Einflussverkäufer, dass der Vorteilsgeber dem Einflussverkäufer einen Vorteil dafür gewährt, dass dieser seinen Einfluss in unzulässiger Weise auf einen öffentlichen Bediensteten bzw. Amtsträger ausübt. Eine Strafbarkeit der beiden Parteien kann bereits vor der Beeinflussung des öffentlich Bediensteten bzw. des Amtsträgers bestehen. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Lobbyarbeit und unzulässigem Einflusshandel wird schwierig sein.
Überdies erweitert die Richtlinie die Unternehmenssanktionen. Gemäß Art. 14 sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen gegen juristische Personen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zur finanziellen Situation der juristischen Person stehen. Vorgesehen sind Geldbußen entweder in Höhe von bis zu 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes oder in Höhe von bis zu 40 Millionen Euro. Da Geldbußen nach § 30 Abs. 2 OWiG maximal zehn Millionen Euro betragen können, muss der nationale Gesetzgeber nachschärfen. Eine solche Nachschärfung ist bereits im Gange, da § 30 OWiG zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie 2024/1203 novelliert wird. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Umweltrichtlinie RL 2024/1203 (BT-Drs. 21/6133, 26.5.2026), zu dem der Bundesrat kürzlich Stellung genommen hat (BR-Drs. 266/26, 12.6.2026), sieht eine Anhebung der Verbandsgeldbußen auf bis zu 40 Millionen Euro vor. Damit dürften die Mindestanforderungen von Art. 14 Abs. 3 erfüllt sein.
Die Richtlinie nennt in Art. 14 Abs. 2 darüber hinaus weitere mögliche Sanktionen gegen Unternehmen. Diese sind allerdings nur beispielhaft zu verstehen, sodass der nationale Gesetzgeber selbst entscheiden darf, ob er die Maßnahmen übernimmt.
Besonders interessant ist, dass in Art. 16 geregelt ist, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass der Einsatz wirksamer Compliance-Maßnahmen, die Zusammenarbeit mit Behörden und Abhilfemaßnahmen sanktionsmildernd berücksichtigt werden. Solche Milderungsgründe müssen ins nationale Recht umgesetzt werden. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung, wie es derzeit der Fall ist, reicht nicht aus. Im Regierungsentwurf zur Umsetzung der Umweltrichtlinie RL 2024/1203 sind erstmals allgemeine Kriterien für die Zumessung von Verbandsgeldbußen vorgesehen. Um Unternehmen, Behörden und Gerichten eine rechtssichere Orientierung zu bieten, wann es zu einer Milderung kommt, sollte der Gesetzgeber allerdings zusätzlich festlegen, wann eine Compliance-Maßnahme als hinreichend wirksam gilt. Ein Kriterienkatalog zu Mindestanforderungen an Compliance-Programme, wie ihn der Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen hat, wäre begrüßenswert. Es bleibt abzuwarten, ob zudem der Vorstoß des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz Berücksichtigung findet. Es werden einige Nachbesserungen des Gesetzesentwurfs vorgeschlagen, wobei vor allem die Festlegung eines Regelwerks für geeignete Compliance-Maßnahmen im Fokus steht. In § 30 OWiG sollen klare Vorgaben für die bußgeldmindernde Berücksichtigung solcher Maßnahmen geschaffen werden.
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Alex Joyrina
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Jama Karleny
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Ivonne Drennen
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