In der aktuellen Ausgabe der Corporate Compliance Zeitung CCZ (3/2020, S. 132 ff.) setze ich mich damit auseinander, wie der zuletzt vorgestellte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft – auch Verbanssanktionengesetz genannt – sowie die EU-Whistleblowerrichtlinie 2019/1937 die sog. Internal Investigations, also unternehmensinterne Untersuchungen, ausgestalten. Erfahren Unternehmen – beispielsweise durch Whistleblower – von möglichen Rechtsverstößen, dann sind sie schon jetzt dazu verpflichtet, diese intern aufzuklären und ggf. abzustellen. Bemerkenswert ist, dass der Referentenentwurf den gemäß der Whistleblowerrichtlinie bis Ende nächsten Jahres umzusetzenden Hinweisgeberschutz noch gar nicht berücksichtigt. Auch vor diesem Hintergrund halte ich es für verfehlt, dass nach dem Referentenentwurf Unterlagen aus internen Ermittlungen beschlagnahmt werden dürfen. Denn üblicherweise melden sich Hinweisgeber nur dann, wenn sie sicher sein können, dass ihre Identität vertraulich bleibt und geschützt wird. Genau dies ist aber nicht gewährleistet, wenn im Unternehmen Unterlagen, welche auch Aufschluss über die Identität von Hinweisgebern geben können, beschlagnahmt werden und hierdurch in die Hände der Ermittlungsbehörden geraten. Die Effektivität des Whistleblowings steht damit grundsätzlich in Frage.

Auch weitere Kritikpunkte an dem Referententwurf stelle ich in dem Beitrag dar. So wird es für Unternehmen weder einfach noch günstig sein, die internen Ermittlungen so durchzuführen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Nur dann besteht für das Unternehmen aber eine gesicherte Aussicht, eine gewünschte Sanktionsmilderung zu erhalten. Der Preis dafür ist hoch: Denn „rechtskonform“ sollen die internen Ermittlungen nach dem Referentenentwurf nur dann sein, wenn die Unternehmen wesentlichste Verfahrensrechte aufgeben und bedingungslos mit den Ermittlungsbehörden kooperieren. Ob dies und auch die drohenden Beschlagnahmen dazu beitragen werden, die Integrität von Unternehmen wirklich zu stärken, bleibt freilich abzuwarten. Effektiver Hinweisgeberschutz wäre dagegen ein Schritt in die richtige Richtung.

In dem von mir entwickelten Hinweisgebersystem www.whistleblower24.eu sehe ich verschiedene Möglichkeiten vor, wie Hinweisgeber mit mir als Ombudsmann vertraulich und auch sicher kommunizieren können, z. B. durch spezielle Messenger-Dienste oder auch ganz analog im Wege vertraulicher Zusammentreffen. Hierbei handelt es sich zugleich um eine angemessene und wirksame Compliance-Maßnahme i. S. des Referentenentwurfes, die noch dazu nicht teuer ist. Mit den Unternehmen, die mich als Ombudsmann mandatieren, vereinbare ich, dass diese die Identität der Hinweisgeber nicht erfahren. Auf diese Weise werden die Bereitschaft von Whistleblowern, sich zu melden und auch die Hinweisqualität signifikant gestärkt. U. a. müssen die Hinweisgeber so nicht befürchten, dass Ermittlungsbehörden ihre Identität erfahren, wenn diese im Unternehmen Unterlagen beschlagnahmen.

Haben Sie Fragen zu Internal Investigations, Compliance, Whistleblowing und Hinweisgebersystemen? Dann sprechen Sie mich gern an!

Ihr Rechtsanwalt Dr. Johannes Dilling

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