Das Bundeskabinett hat am 16.06.2020 den Gesetzentwurf „zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“, das sog. Verbandssanktionengesetz beschlossen. Umgesetzt wird damit das sog. Legalitätsprinzip, d. h. die Ermittlungsbehörden müssen künftig ermitteln, wenn sie von unternehmensbezogenen Verbandstaten Kenntnis erlangen. Für größere Wirtschaftsunternehmen mit mehr als 100 Mio. € Jahresumsatz können künftig Sanktionen von bis zu 10 % ihres Jahresumsatzes verhängt werden. Bei kleineren Unternehmen bleibt es bei der auch jetzt schon geltenden Höchstgrenze von 10 Mio. €.

Weitere Eckpunkte des Gesetzes sind:

  • Einziehen von Profiten zur Entschädigung von Opfern;
  • Beschuldigtenrechte für Unternehmen;
  • Regelung von sog. „Internen Ermittlungen“;
  • Trennung von Unternehmensverteidigung und internen Ermittlungen;
  • Schutz von Mitarbeitern bei internen Ermittlungen;
  • Beschlagnahme von Unterlagen aus internen Ermittlungen sowie die
  • Berücksichtigung von effektiven Compliance-Maßnahmen für die Höhe der Unternehmenssanktion.

Gerade im Hinblick darauf, dass effektive Compliance-Maßnahmen einfach und auch günstig umgesetzt werden können, werden Unternehmen künftig umso weniger umhin kommen, diese zu implementieren. Insbesondere bedarf es keiner teuren Zertifizierung des Compliance-Management-Systems. Effektive Compliance verhindert damit im best case Straftaten und ist im worst case bares Geld wert.

Wie viele andere, habe auch ich den Gesetzentwurf und insbesondere die Ausgestaltung der internen Ermittlungen und den daraus folgenden fehlenden Beschlagnahmeschutz für unternehmensinterne Unterlagen kritisiert. Meinen in der aktuellen CCZ (3/2020, S. 132 ff.) erschienenen Artikel können Sie hier herunterladen. Der Gesetzgeber hat sich diese auch von den Verbänden geäußerte Kritik aber nicht angenommen. Die Unternehmen müssen sich hierauf einstellen und sollten daher früh die Weichen richtig stellen.

Sollten Sie Fragen zu den Anforderungen an effektive Compliance-Maßnahmen haben, dann sprechen Sie mich gern an.

Ihr Rechtsanwalt Dr. Johannes Dilling