Es liegt auf der Hand, dass hinweisgebende Personen mit dem Strafrecht in Konflikt geraten können. Daher finden sich im HinSchG einige Bezüge zum Strafrecht (zum Beispiel in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HiSchG, § 35 Abs. 1 HinSchG). Ob und inwieweit auch Mitarbeitende von Meldestellen strafrechtlich belangt werden können, bleibt jedoch offen. Doch auch ihnen drohen erhebliche Strafbarkeitsrisiken, weshalb eine gesetzliche Regelung wünschenswert wäre. Eine solche ist jedoch nicht in Sicht. Mein kürzlich veröffentlichter Aufsatz soll den Mitarbeitenden etwas Klarheit verschaffen und ihnen nahebringen, was sie beachten müssen, um eine Strafbarkeit zu vermeiden. Dabei konzentriert sich der Aufsatz auf die Frage, ob und unter welchen Umständen eine scheinbar pflichtgemäße Bearbeitung von Meldungen strafrechtlich relevant sein kann.

Unter anderem wird die Frage beantwortet, welche strafrechtlichen Risiken bestehen, wenn Mitarbeitenden von Meldestellen im Rahmen des Meldevorgangs strafrechtlich inkriminierte Daten übermittelt werden. Zugleich erörtere ich, ob und inwieweit Mitarbeitende gerechtfertigt sind, da sie die Pflicht haben, eine solche Meldung zur Kenntnis zu nehmen. Zudem erläutere ich, welche Strafbarkeitsrisiken bei Folgemaßnahmen bestehen könnten. Im Anschluss lege ich den Mitarbeitenden einige Handlungsempfehlungen nahe.

Vielen herzlichen Dank an die Corporate Compliance Zeitung (CCZ), dass sie meine Gedanken in ihrer aktuellen Ausgabe (CCZ 2026, 117) veröffentlicht hat.

Wenn Sie Fragen oder Unsicherheiten bezüglich Ihrer persönlichen Strafbarkeitsrisiken haben, können Sie mich gerne ansprechen.

Ich berate Sie gern.

Ihr

Dr. Johannes Dilling